01.02.2020 – Transport von Waffe und Munition

Mitteilung der Kantonspolizei Nidwalden, Herr Markus Marfurt nach Fragen von Max Ziegler.

Das Transportieren von Feuerwaffen, ohne Waffe und Munition zu trennen, war schon vor dem 01.01.2020 strafbar und führte in jedem Fall zu einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Neu ist lediglich, dass diese Übertretung im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden kann.

Seit 01.01.2020 befindet sich die Ziff. 5002 in der kantonalen Ordnungsbussenverordnung, womit diese Übertretung (Art. 34 Abs. 1 Bst. n WG) im anonymen Ordnungsbussenverfahren – also direkt durch den kontrollierenden Polizisten – geahndet werden kann. Das Bussgeld beträgt CHF 300.

Voraussetzung ist, dass die betroffene Person damit einverstanden ist und auf ein ordentliches Verfahren verzichtet. Im Ordnungsbussenverfahren werden einfache Delikte, die im Sachverhalt unbestritten sind, abgehandelt, um den Aufwand und die Kosten gering zu halten. Ein ordentliches Verfahren zieht bei einer Verurteilung neben der Busse auch noch Gebühren (Verfahrenskosten) mit sich.

Das Trennen von Waffe und Munition formuliert das Gesetz nicht genau, wie der konkrete Transport auszusehen hat. Ich kann Ihnen daher auch keine verbindliche Auskunft geben, da dies im Einzelfall durch die Staatsanwaltschaft, bzw. die Gerichte beurteilt werden muss.

Das Waffenrecht schreibt vor, dass sich beim Transport in den Magazinen keine Munition befinden darf und dass Waffe und Munition getrennt transportiert werden müssen.

Diese Bestimmungen gelten nur für alle Feuerwaffen, also “Geräte”, die durch eine Treibladung Geschosse abgeben. Darunter fallen sämtliche Hand- und Faustfeuerwaffen mit Zentral- oder Randfeuerpatronen welche verwendet werden von

–  Sportschützen Gewehr Distanz 50m (Kleinkaliber)

–  Pistolenschützen 25 + 50m

–  Ordonnanz- und Sportgewehre auf 300m

–  Jagd- und dynamische Schützen mit unterschiedlichem Kaliber

Die Luftgewehre bzw. Luftpistolen sind davon nicht betroffen.

Merkblatt Transport Waffe und Munition